Impfdosis wird mit Spritze aufgezogen
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Coronavirus

Webseite für Impfbefreiung jetzt online

Wer sich von der CoV-Impfpflicht befreien lassen will, kann seit Montag online einen Antrag stellen. Das Land Burgenland hat die entsprechende Internetseite freigeschaltet. Dort können die nötigen Unterlagen und ärztliche Befunde hochgeladen werden.

Die Befreiung von der Impfpflicht kann nur online gestellt werden. Wer selbst keinen Internetzugang besitzt, kann andere Personen – wie zum Beispiel Familienmitglieder – darum bitten, das Onlineformular für die Ausnahme von der Covid-19-Impfpflicht auszufüllen. Sie müssen dafür eine unterzeichnete Vollmacht ausstellen.

23 Epidemieärzte dafür zuständig

Auf der eigens eingerichteten Internetseite des Landes können ärztliche Befunde, Atteste oder eine Bescheinigung über das Bestehen einer Schwangerschaft hochgeladen werden. Nötig ist auch ein eingescannter Lichtbildausweis. Die Unterlagen werden dann von einer Epidemieärztin oder einem Epidemiearzt geprüft. Das Ergebnis wird per E-Mail zugestellt. Das Land hat 23 solcher Ärzte zu dieser Aufgabe berufen. Eine persönliche Vorsprache ist nicht vorgesehen.

Personengruppen die Antrag stellen können

Einen Antrag auf Befreiung von der Covid-19-Impfpflicht können alle Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Haupt- oder Nebenwohnsitz im Burgenland stellen, die zu einer der folgenden Personengruppe zählen.

  • Schwangere
  • Personen, die nicht ohne Lebensgefahr mit dem entsprechenden Impfstoff geimpft werden können – zum Beispiel Personen mit Autoimmunerkrankung mit Schub, Krebspatienten und -patientinnen, oder Personen nach Organtransplantationen
  • Personen, die aus medizinischen Gründen keine Immunantwort auf die Impfung bilden können
  • Personen, die auch nach dreifacher Impfung nicht auf die Impfung angesprochen haben
  • Personen, die eine bestätigte SARS-CoV-2-Infektion überstanden haben, die nicht länger als 180 Tage zurückliegt.

Impfpflicht: Ab 15. März Strafe

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes, oder der Genesung von einer Erkrankung. Die Impfpflicht gilt ab dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Offiziell gilt die Impfpflicht bereits seit 5. Februar. Gestraft wird aber erst ab 15. März.