Ob der Arbeitgeber Auskunft über den 3-G-Status eines Dienstnehmers verlangen kann, hängt derzeit von der Branche ab, in der man arbeitet. In Gesundheitsberufen etwa ist ein 3-G-Nachweis Pflicht. Und in vielen Gesundheitsbetrieben, zum Beispiel in der KRAGES, wird laut AK-Sozialrechtsexpertin Brigitte Ohr bei Neuanstellungen sogar eine CoV-Impfung verlangt. „Das ist ganz normal für die Gesundheitsberufe. Die haben das auch bei Hepatitis, Masern, Röteln, etc. Aber das bestehende Personal kann derzeit nicht dazu verpflichtet werden. Da muss man unterscheiden“, so Ohr.
Gastronomie: Gleiche Regeln wie für Gäste
Strenge Regeln gelten auch in der Gastronomie. Die „3-G-Regel“, die für Gäste in einem Lokal gilt, gilt auch fürs Personal. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss seinen Test regelmäßig vorweisen, um arbeiten zu dürfen. Auskunft über ihren 3-G-Status müssen auch körpernahe Dienstleister geben – vom Frisör bis zur Kosmetikerin. Sofern nicht genesen oder geimpft sind, muss der Test-Nachweis alle sieben Tage erneuert werden.

Keine regelmäßige Testverpflichtung hat man in Berufen mit Kundenkontakt, etwa im Handel. „Da gibt es die Wahl: 3-G-Nachweis oder FFP2-Maskenpflicht. So wie ich es aber wahrnehme aus der Wirtschaft von Mitarbeitern aus diversen Kaufhäusern oder Supermärkten, gehen viele Mitarbeiter testen und haben trotzdem die Maske auf“, so Ohr.
Handwerker oder Bürofachkräfte: Keine Nachweispflicht
Keine Nachweis- bzw. Auskunftspflicht über den 3-G-Status haben auch Handwerker oder Bürofachkräfte. Weil der Dienstgeber eine Schutzverpflichtung hat, kann er – etwa bei wenig Platz im Betrieb, oder wenn größere Fahrgemeinschaften üblich sind – den 3-G-Status erfragen. Fazit: Die Auskunft über seinen 3-G-Status gegenüber dem Arbeitgeber ist in den meisten Fällen zwar nicht Pflicht, aber zu empfehlen.