Chronik

Arbeitssituation im Lockdown

Die Coronavirus-Pandemie ist nicht nur eine gesundheitliche Herausforderung, auch die Situation auf dem Arbeitsmarkt wird immer prekärer. Die Arbeiterkammer (AK) hat daher regen Zulauf. Gemeinsam mit der Gewerkschaft hat man eine eigene Website eingerichtet.

Unter der Website Jobundcorona.at finden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer viele Fragen und Antworten zum Coronavirus und zu den Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt: Stichwort Kinderbetreuung, Kurzarbeit und Quarantäne. Auch hier würden besondere Regeln gelten, sagte Helmut Steiger, Arbeitsrechtsexperte in der Arbeiterkammer.

Arbeitnehmer müssen sich bereithalten

Sollte man keine Krankheitssymptome haben, befreie einen die Quarantäne nicht von einer Arbeitsverpflichtung. Man müsse dem Dienstgeber für Homeoffice zur Verfügung stehen, wenn das im Vertrag so vereinbart wurde. Man habe sich auch bereitzuhalten für den Fall, dass der Dienstgeber etwas von einem benötigt – etwa für Telefonate oder dergleichen. Ohne Symptome müsse man dafür zur Verfügung stehen, so Steiger.

Home-Office
ORF
Gerade für Eltern wird das Homeoffice oft zur Herausforderung

Aus Angst vor dem Coronavirus nicht arbeiten zu gehen widerspreche dem Arbeitsrecht, so Steiger. Alleine die Angst davor sich anzustecken reiche noch nicht aus, um zu Hause zu bleiben. Der Dienstgeber sei dazu verpflichtet, alle notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine Ansteckung am Arbeitsplatz bestmöglich verhindern können, sagte Steiger.

Bis zu acht Wochen für Kinderbetreuung

Zahlreiche Anfragen bei den Juristen der AK betreffen die Betreuung von Kindern – Stichwort Schulschließungen. Seit 1. November wurde die Sonderbetreuungsfreistellung auf vier Wochen ausgeweitet, so der Arbeitsrechtsexperte. Diese vier Wochen würden für beide Elternteile gelten – es sei also in Summe möglich, bis zu acht Wochen bei zu betreuenden Kindern zu Hause zu bleiben, so der AK-Experte. Bei einer Ansteckung mit Covid-19 ist der Arbeitgeber sofort zu informieren.

Ministerium präzisiert Anspruch auf Sonderbetreuung

Der harte Lockdown begründet an sich noch nicht den neuen Rechtsanspruch von Eltern auf Sonderbetreuungszeit – obwohl bis 7. Dezember die Kindergartenpflicht fällt und alle Schulen auf Fernunterricht umstellen. Das bestätigte der Sprecher von Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) heute. Der Rechtsanspruch gelte nur, wenn die Einrichtungen komplett geschlossen sind.

Argumentiert wird im Ministerium damit, dass es ja auch während des Lockdowns die Möglichkeit auf Betreuung in den Kindergärten und Schulen gebe. Außerdem lautet die Empfehlung der Regierung klar, die Kinder zu Hause zu betreuen, sofern möglich. Sonderbetreuungszeit können Eltern dafür wie bisher aber nur in Absprache mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit greift dann, wenn die Betreuungseinrichtung geschlossen hat, etwa wenn die Betreuerinnen am Coronavirus erkrankt seien, erklärte Aschbachers Sprecher.