Wahl, Kuvert, Wahlurne
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Politik

Fahrplan für Landtagswahl steht

Am 26. Jänner wird im Burgenland ein neuer Landtag gewählt. Der heutige 5. November ist als Stichtag für den Urnengang festgelegt und somit der Start für den Fristenlauf bis zur Wahl. So können etwa schon Wahlkarten beantragt werden.

Wer bei der Landtagswahl seine Stimme per Wahlkarte abgeben will, kann diese bereits beantragen. Schriftlich möglich ist das noch bis 22. Jänner. Endtermin für die mündliche Beantragung ist am Freitag, dem 24. Jänner, um 12.00 Uhr. Ist eine persönliche Übergabe an eine bevollmächtigte Person möglich, kann die Wahlkarte auch noch bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich beantragt werden. Briefwahlkarten müssen bis 24. Jänner um 14.00 Uhr auch schon wieder bei der Gemeinde eingelangt sein.

Beginnend mit dem heutigen Tag bis zum 12. November werden die Wahlsprengel und die Sonderwahlbehörden von den Gemeinden festgesetzt.

Einsicht in Wählerverzeichnisse ab 19. November

Ab 19. November liegen in den Gemeinden für zehn Tage die Wählerverzeichnisse auf. Wird ein falscher Eintrag festgestellt, kann der Betroffene innerhalb dieser zehn Tage Einspruch erheben. Die endgültige Anzahl an Wahlberechtigten liegt am 24. Dezember vor.

Ab 5. November können die Parteien auch Unterschriften sammeln, um Kreiswahlvorschläge einzubringen. Das gilt allerdings nur für Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind. Bis zum 20. Dezember müssen die Kreiswahlvorschläge eingebracht werden. NEOS will antreten und sucht per Inserat sogar Kandidatinnen und Kandidaten für die Landtagswahl. Die KPÖ entscheidet noch über eine Kandidatur.

Vorgezogener Wahltag am 17. Jänner

Normalerweise wird am Stichtag des Urnengangs auch eine Beschränkung der Wahlkampfkosten festgelegt. Im Burgenland gilt hier die im Bund festgelegte Obergrenze. Demzufolge darf keine Partei zwischen Stichtag und Wahltag mehr als sieben Millionen Euro für Wahlwerbung ausgeben.

Die Musterstimmzettel werden bis 15. Jänner verschickt. Der vorgezogene Wahltag ist am Freitag, dem 17. Jänner. Gemeinden müssen die Stimmabgabe zumindest in der Zeit zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr ermöglichen.