Frau liegt am Pool und liest ein Buch
ORF.at/Lukas Krummholz
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Chronik

Alles zum Urlaub: AK klärt auf

Zur beginnenden Urlaubssaison weisen die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer (AK) wieder auf die rechtlichen Rahmenbedingungen in Sachen Urlaub hin. Denn alljährlich sorgt das Thema Urlaub für so manche Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Sowohl Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben in Sachen Urlaub Rechte und Pflichten. So muss der Urlaub vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden – dabei sei ein Einvernehmen herzustellen, so AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger: „Ich muss mich mit meinem Dienstgeber auf einen von mir gewünschten Zeitpunkt einigen und der Dienstgeber hat leider auch die Möglichkeit, den Urlaubswunsch zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einem bestimmten Zeitraum abzulehnen.“

Kein Zwangsurlaub möglich

Dafür sei keine Begründung notwendig. Der Arbeitnehmer habe dennoch eine Möglichkeit, den gewünschten Urlaubstermin durchzusetzen. „Wenn ich diesen Urlaub mindestens drei Monate vorher anmelde und der Urlaubsblock zwei Wochen dauern würde, und der Dienstgeber verwehrt mir diesen rechtzeitig beantragten Urlaub, habe ich die Möglichkeit ihn per Klage durchzusetzen – aber nur in Betrieben mit Betriebsrat“, so Steiger. Den Urlaub anordnen, könne der Chef im Gegenzug aber nicht. Der Dienstgeber könne nicht den Urlaub zwangsweise einräumen, so der AK-Arbeitsrechtsexperte.

Ein bereits genehmigter Urlaub, kann vom Dienstgeber nur noch aufgrund schwerwiegender wirtschaftlicher Gründe – wie etwa ein Betriebsnotstand – gestrichen werden. Wird man im Urlaub krank, kann aus dem Urlaub ein Krankenstand werden – allerdings nur dann, wenn die Erkrankung länger als drei Tage dauert. In diesem Fall muss der Dienstgeber sofort verständigt werden und man benötigt eine Krankenstandsbestätigung.

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