Wiederbetätigung: Ein Jahr bedingt
Eine anonyme Anzeige bei der NS-Meldestelle für Wiederbetätigung im Internet hatte den Fall ins Rollen gebracht. Die Staatsanwaltschaft warf dem heute 19-jährigen Angeklagten vor, nationalsozialistisches Gedankengut auf seiner Facebook-Seite propagiert und gutgeheißen zu haben. Zum Beispiel soll er ein Bild von Adolf Hitler mit dem Titel „Der Chef“ gepostet haben, immer wieder soll er auch nationalsozialistische Codes wie 88 und 18 und AH für Adolf Hitler verwendet haben.
Aber auch Beiträge des Angeklagten in Internetforen wie zum Beispiel „Hitler war der letzte, der uns von der Knechtschaft des internationalen Judentums befreien wollte“ zog die Anklage für die Beweisführung heran. Bei der Hausdurchsuchung hatte die Polizei im Zimmer des Angeklagten laut Staatsanwältin eine Unmenge von NS-Devotionalien wie eine selbst gebastelten Hakenkreuz-Lampe und einschlägige Schriften wie „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes“ gefunden.
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Schuldig bekannt
Der Angeklagte bekannte sich vor Gericht schuldig. Aber er sagte, er habe keine Sympathien für die NS-Ideologie, sondern sei in die Szene über eine zufällige Internetbekanntschaft hineingezogen worden.
Expertin im Gespräch
Ingrid Brodnig, digitale Expertin, spricht im ORF-Interview über Hetze im Internet - mehr dazu in Hass im Netz: Ingrid Brodnig im Interview.
Denn aufgrund einer sozialen Phobie infolge von Sorgerechtsstreitigkeiten seiner Eltern habe er zum Zeitpunkt, als das alles passiert sei, die Schule abgebrochen, sein Zimmer nicht mehr verlassen können, nur mehr mit seiner Mutter gesprochen und nur über das Internet Kontakt zur Außenwelt gehabt. Diese Sozialphobie ist auch diagnostiziert und dokumentiert.
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Die NS-Schriften in seinem Zimmer seien Erbstücke von seiner Urgroßmutter gewesen. Er habe mit seinen Postings seine Internetbekanntschaften beeindrucken wollen. Die Staatsanwältin sah das anders: Sie warf dem 19-Jährigen vor, mit propagandistischer Intention gehandelt zu haben.
Das Urteil für den 19-Jährigen im Wiederbetätigungsprozess in Eisenstadt lautet: ein Jahr bedingt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.