Registrierkasse: WK will Fristverlängerung

Die Registrierkassenpflicht sorgt nach wie vor für heftige Diskussionen. Nominell ist die Registrierkassenpflicht zwar mit Anfang Mai in Kraft getreten, aber de facto sind bei weitem nicht alle betroffenen Unternehmer schon jetzt registrierkassenpflichtig.

Damit ein Unternehmen überhaupt unter die Registrierkassenpflicht fällt, müssen zwei Kriterien erfüllt sein: Der Jahresumsatz muss über 15.000 Euro liegen und davon müssen mindestens 7.500 Euro Umsatz in bar gemacht werden. Relevant sind aber ausschließlich die Umsätze ab dem Jahr 2016. Das bedeutet: Erst wenn ein Unternehmen im Jahr 2016 diese Umsatzgrenzen erreicht wird es registrierkassenpflichtig, allerdings nicht sofort, es gilt eine dreimonatige Übergangsfrist.

Seit 1. Mai brauchen also nur jene Unternehmen eine Registrierkasse, die schon im Jänner beide Umsatzgrenzen - also 15.000 Euro Gesamtumsatz und 7.500 Euro Barumsätze überschritten haben. Wer die Umsatzgrenzen beispielsweise erst im Februar erreicht, braucht die Registrierkasse also noch nicht, erklärte die Steuerexpertin der Wirtschaftskammer Burgenland Natascha Kummer. „Dann hat man im Februar die Grenze überschritten - dann hat man März, April, Mai Zeit die Registrierkasse anzuschaffen - zu üben, einzuschulen - und ab Juni braucht man sie dann“, so Kummer.

Schonfrist bis Ende Juni

Wichtig ist: Es müssen beide Umsatzgrenzen überschritten sein, sagte Kummmer. „Es gibt viele Unternehmer, die hohe Umsätze haben, aber sehr wenige Barumsätze, weil alles mit Erlagscheinen bezahlt wird. Die fallen erst dann in die Registrierkassenpflicht, wenn auch die Barumsatzgrenze überschritten ist und die Toleranzgrenze von drei Monaten überschritten ist“, so Kummer.

Darüber hinaus gibt es noch eine Schonfrist bis Ende Juni für jene, die aus triftigen Gründen noch keine Registrierkassa in Betrieb nehmen konnten - etwa bei Engpässen bei den Lieferanten der Registrierkassen. Die Wirtschaftskammer verlangt, diese Schonfrist bis zum Jahresende zu verlängern.