Rechte und Pflichten im Krankenstand

Im Winter steigt wegen Erkältungen und Grippe erfahrungsgemäß die Zahl der Krankenstände. Die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer Burgenland weisen deshalb darauf hin, was im Krankheitsfall rechtlich gilt.

Der Dienstgeber ist im Krankheitsfall sofort zu informieren - telefonisch oder per SMS. Das ist der erste Schritt, dann braucht man eine Krankenstandsbestätigung. „Wenn der Dienstgeber das wünscht, dann unverzüglich. Dieser allgemeine Irrglaube, dass man erst nach drei Tagen eine Krankenstandsbestätigung bringen muss, ist leider immer noch existent“, so AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger. Wenn der Dienstgeber eine Krankenstandsbestätigung verlange, müsse man sie noch am selben Tag schicken. Da reiche ein Mail, Foto per WhatsApp oder ein Fax - wenn möglich gleich direkt vom Hausarzt, so Steiger.

AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger

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AK-Arbeitsrechtsexperte Helmut Steiger

Wie lange man krankgeschrieben wird, ist eine medizinische Entscheidung. Der Entgeltanspruch im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt. Diesen Anspruch habe man zu Beginn eines Dienstverhältnisses vom Dienstgeber für sechs Wochen voll, im Anschluss daran für vier Wochen zur Hälfte, erklärt Steiger. Wenn das Dienstverhältnis länger als ein Jahr gedauert habe, steige der volle Anspruch auf acht Wochen.

Kündigung im Krankenstand ist möglich

Die Juristen der Arbeiterkammer haben auch damit zu tun, dass Arbeitnehmerinnern oder Arbeitnehmer während des Krankenstandes gekündigt werden. „Man kann im Krankenstand gekündigt werden, es löst nur unter Umständen andere Entgeltfortzahlungsfristen für den Dienstgeber aus, aber wenn ich krank in die Arbeit gehe, kann ich trotzdem nicht darauf vertrauen, dass mein Dienstverhältnis nicht gekündigt wird“, so Steiger.

Seit der letzten Gesetzesänderung gilt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei einvernehmlichen Auflösungen des Dienstverhältnisses im Krankenstand und nicht mehr nur bei Kündigungen.

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