Nach Urteil: Staatsanwaltschaft beruft

Im Fall jenes 21-Jährigen, der im Vorjahr in Mattersburg den Partner seiner Exfreundin mit Messerstichen lebensgefährlich verletzt hatte, hat die Staatsanwaltschaft Rechtsmittel eingelegt: Es werden sowohl Berufung als auch Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet.

Dies erläuterte der Sprecher der Staatsanwaltschaft, Roland Koch, am Donnerstag auf Anfrage der APA. Der 21-Jährige war am Mittwoch von einem Geschworenensenat wegen versuchten Totschlags zu vier Jahren unbedingter Haft verurteilt worden - mehr dazu in Messerstiche auf Nebenbuhler: Vier Jahre Haft. Das Gesetz sieht für junge Erwachsene bei diesem Delikt ein Strafmaß von ein bis zehn Jahren vor, während bei versuchtem Mord der Strafrahmen für junge Erwachsene ein bis 15 Jahre beträgt.

Die ursprünglich auf versuchten Mord lautende Anklage hatten die Laienrichter einstimmig verworfen. Weil das Gericht auch die bedingte Nachlassung von Haftstrafen aus früheren einschlägigen Verfahren widerrief, beträgt die Strafe insgesamt fünf Jahre unbedingt. Der 21-Jährige hatte das Urteil nach kurzer Rücksprache mit seinem Verteidiger Nikolaus Rast angenommen.

Berufung gegen Strafmaß

Die Staatsanwaltschaft ruft in dem Fall nun die nächste Instanz an. „Aus unserer Sicht ist es kein versuchter Totschlag, sondern ein versuchter Mord“, stellte Koch betreffend die Nichtigkeitsbeschwerde fest.

Die Berufung richtet sich gegen das Strafmaß: „Auch innerhalb des Deliktes Totschlag ist die Strafe doch recht moderat ausgemessen worden.“ Der Fall geht nun zunächst zum Obersten Gerichtshof, der über die Nichtigkeitsbeschwerde entscheidet. Für die Berufung ist das Oberlandesgericht Wien zuständig.