Baulandwidmung in Schutzgebiet beschäftigt VfGH

Eine Umwidmung von 1,44 Hektar Grünland in Bauland im Natura-2000-Gebiet in Forchtenstein beschäftigt den Verfassungsgerichtshof. Die Umweltorganisation Protect hatte das Höchstgericht angerufen, weil sie die dort geschützte Zwergohreule gefährdet sieht.

Der Verfassungsgerichtshof hat nun ein Vorverfahren eingeleitet. Bei den Grünen spricht man wegen dieses Schrittes von einer Sensation. „Der österreichische Bundes- und Landesgesetzgeber hat bis jetzt die Aarhus-Konvention und die EuGH-Judikatur, die Umweltorganisationen, Bürgerinitiativen und betroffenen Einzelpersonen das Recht einräumen, Umweltrechtsverletzungen durch den Staat oder Private vor ein Gericht zu bringen, ignoriert“, erklärte die Umweltsprecherin der Grünen, Christiane Brunner.

Die Umwelt samt dem Natur- und Artenschutz brauche jedoch eine Stimme, so Brunner. Brunner hatte im Frühjahr bei der EU eine Beschwerde in der Angelegenheit eingebracht.

Natura 2000 Forchtenstein

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Umwidmung im Juni beschlossen

Anfang Juni hatte der Gemeinderat von Forchtenstein die seit Jahren ins Auge gefasste Umwidmung beschlossen. Begründet wurde der Schritt damit, dass Bauland für Jungfamilien gebraucht würde und andere Reserven nicht verfügbar seien. Die betroffene Fläche von 1,44 Hektar mache laut Gemeinde 0,05 Prozent vom gesamten Natura-2000-Gebiet „Mattersburger Hügelland“ aus. Im Juli wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes von der Landesregierung genehmigt.

Natura 2000 Forchtenstein

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Brutgebiet der geschützten Zwergohreule

Umweltschützer lehnten das Vorhaben mit der Begründung ab, dass das Natura 2000-Gebiet das zweitgrößte regelmäßige Brutvorkommen der Zwergohreule beherberge. Die Bauland-Ausweisung verletzte zudem Europarecht. Eine Verbauung würde den Bestand der vom Aussterben bedrohten Vogelart im Schutzgebiet enorm gefährden, wurde argumentiert.

Prüfung ob Umweltrecht verletzt wird

Die Umweltorganisation Protect hat im September den Flächenwidmungsplan angefochten. Der Verfassungsgerichtshof forderte inzwischen die Gemeinde und das Land zur schriftlichen Stellungnahme, sowie zur Vorlage aller Akten betreffend die Umwidmung auf. Nach einer sechswöchigen Frist prüft das Höchstgericht, ob der Antrag zulässig ist und ob eine Verletzung von Umweltrecht vorliegt.

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