Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Studierende, die einen Ferialjob annehmen, gelten im jeweiligen Unternehmen als Dienstnehmer und sind beitrags- und leistungstechnisch als solche zu behandeln. Sie haben Anspruch auf eine Bezahlung nach Kollektivvertrag, heißt es von der ÖGK. Liegt ihr Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 Euro, sind Ferialarbeitende kranken-, unfall- und pensions- und arbeitslosenversichert. Wer weniger verdient, ist nur gegen Arbeitsunfälle versichert.
Pflichtpraktikum: Keine arbeitsrechtlichen Ansprüche
Anders ist die Lage bei einem Pflichtpraktikum. Wer ein solches absolviert hat keine arbeitsrechtlichen Ansprüche, sondern unterliegt der Schüler- beziehungsweise Studentenunfallversicherung. Bezahlt der Dienstgeber ein freiwilliges Taschengeld, gelten die Praktikanten hingegen als Dienstnehmer und müssen bei der ÖGK angemeldet werden – auch hier gilt die Geringfügigkeitsgrenze.
Ein Volontariat ist anders als ein Praktikum freiwillig. Volontäre sind nur unfallversichert. Auch hier gilt: Bezahlt die Firma ein Taschengeld, muss der Volontär bei der ÖGK zur Sozialversicherung angemeldet werden.