Im Verfahren zur insolventen Commerzialbank Mattersburg geht es um eine Einschränkung der Amtshaftung, hieß es in einer Aussendung des VfGH. Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) sieht nämlich vor, dass der Bund nur für solche Schäden haftet, die die Finanzmarktaufsicht (FMA) den von ihr geprüften Unternehmen rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Daraus folge, dass etwa Bankkunden keine Amtshaftungsansprüche aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der FMA erheben können.
Geschädigte Kunden wollen Schadenersatz
In ihren Anträgen bringen mehrere geschädigte Kunden der Commerzialbank Mattersburg – darunter Privatkunden, die Einlagensicherung, Wohnbaugenossenschaften und Unternehmen – vor, dass diese Bestimmung gegen die verfassungsrechtliche Grundlage der Amtshaftung verstoße. Auch die Energie Burgenland und das Regionalmanagement, die Geld bei der Bank verloren haben. Hinter beiden Unternehmen steht das Land. Sie wollen Schadenersatz, weil die FMA ihre Pflichten als Bankenaufsichtsorgan verletzt habe. Geschädigte dürften nicht gänzlich von der Amtshaftung ausgeschlossen werden.