Philip Brokes, Arbeitsrechtsexperte der AK
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Coronavirus

3-G: Neue Regeln für den Arbeitsplatz

Seit 1. November gilt die 3-G-Regel auch am Arbeitsplatz. Von Ausnahmen abgesehen, müssen Arbeitnehmer geimpft, genesen oder getestet sein. Im Gegenzug fällt etwa die Maskenpflicht für Handelsangestellte. Es gilt eine 14-tägige Übergangsfrist. Ohne Nachweis kann es erhebliche Konsequenzen geben, so Philip Brokes, Arbeitsrechtsexperte der AK.

Wer beim Arbeiten in Innenräumen Kontakt zu anderen Menschen hat, muss ab November geimpft, genesen oder getestet sein und das auch jederzeit nachweisen können. Ausgenommen sind zum Beispiel Lkw-Fahrer, Mitarbeiter im Homeoffice und Berufsgruppen wie Förster, die pro Tag höchstens zwei Kontakte im Freien haben.

Konsequenzen ohne G

Wenn man keinen der 3-G-Nachweise erbringen kann, kann das Konsequenzen nach sich ziehen, so Brokes: „De facto ist das mittlerweile eine Berufsausübungsvoraussetzung, das heißt: Bin ich als Arbeitsnehmer nicht in der Lage eines der 3-Gs vorzuweisen, dann dürfte ich aufgrund der geltenden Verordnung meinen Arbeitsplatz nicht betreten. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass der Arbeitgeber, der sich ja auch strafbar macht, wenn er nicht kontrolliert, mir den Zutritt in die Betriebsräumlichkeiten verweigern dürfte.“

Freistellen oder Streichen der Entgeltfortzahlung

Eine Schonfrist oder gar Nachfrist gebe es nicht, so Brokes: „Ich muss jederzeit bereit sein, eines der 3-Gs nachzuweisen, das heißt, da gibt es keine Nachfrist oder Schonfrist. Ich habe als Arbeitnehmer natürlich die Möglichkeit, die Impfung vorzunehmen um mir die Testerei zu ersparen, aber letztendlich muss ich jederzeit im Stande sein, unabhängig davon, ob es mein Arbeitgeber überprüft, eines der 3-Gs nachzuweisen. Tue ich das nicht, hat der Arbeitgeber auch die Möglichkeit mich vorerst freizustellen. Und die Gefahr die dabei mitschwingt: Solange ich nicht im Stande bin, eines der 3-Gs nachzuweisen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit hier die Entgeltfortzahlung zu streichen. Das heißt, ganz wichtig, es ist immer mit zu bedenken, dass die Auswertung eines Tests dauern kann, und diese Zeit habe ich als Arbeitnehmer mit einzuplanen.“

Entlassung bei Beharrlichkeit oder Trotz

Eine Entlassung bedarf immer eines beharrlichen Verhaltens aus Sicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, so Brokes, „das heißt, es muss eine gewisse Beharrlichkeit, ein Trotz mitschwingen.“

Wer darf kontrollieren?

„Rein rechtlich dürfen der Arbeitgeber und alle Personen, die er dazu ermächtigt, kontrollieren. Wer kontrollieren muss hängt vom Arbeitsvertrag der jeweiligen Person ab. Jede beliebige Arbeitskraft in einem Betrieb wird nicht von heute auf morgen dazu verdonnert werden können, von den eigenen Kolleginnen im Betrieb Impfnachweise zu kontrollieren“, so Brokes von der AK.

Tests zahlt weiterhin der Staat

Der Status „geimpft“ gilt ab dem zweiten Stich ein Jahr lang. Bei Einmalimpfstoffen erlischt die Gültigkeit schon nach 270 Tagen. Als genesen gilt, wer im vergangenen halben Jahr eine behördlich registrierte Coronavirus-Infektion hatte. PCR-Tests gelten 72 Stunden, Antigentests 24 Stunden. Die Kosten für die Tests zahlt nach wie vor der Staat, die Unternehmen bekommen den Aufwand refundiert.

Mitführen des 3-G-Nachweises

Die Einhaltung der 3-G-Regeln wird von den Betriebsinhabern und den Behörden kontrolliert, allerdings nur stichprobenartig. Flächendeckende Zutrittskontrollen sind nicht vorgesehen. Allerdings sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet, den 3-G-Nachweis mit sich zu führen.

Die angedrohten Strafen sind bis zu 3.600 Euro für den Dienstgeber und bis zu 500 Euro für den Arbeitnehmer. Die Verordnung gilt zunächst bis Ende November und wird dann verlängert oder novelliert.