Um die Voraussetzungen zu erfüllen, muss die Erkrankung länger als drei Tage andauern. Wichtig ist, dass sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer noch im Urlaub spätestens am dritten Tag beim Arbeitgeber meldet. Bei Dienstantritt ist ein ärztliches Attest unaufgefordert vorzulegen. Hat man im Ausland einen Arzt besucht, braucht man außerdem noch eine behördliche Bestätigung über die Zulassung des Arztes. Dies entfällt bei einer Behandlung im Krankenhaus.
Reisende sollten sich noch zuhause über die Gültigkeit der E-Card im Urlaubsland informieren. In EU-Ländern, sowie in der Schweiz, Liechtenstein, Mazedonien, Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro wird sie anerkannt. In anderen Ländern müssen die Behandlungskosten zunächst selbst getragen werden. Nach der Rückkehr können 80 Prozent der Kosten, die bei gleicher Behandlung hierzulande anfallen würden, ersetzt werden.
Krankenstand verlängert Urlaub nicht automatisch
Wichtig: Der Krankenstand verlängert den Urlaub nicht automatisch. Nach der Genesung, oder Urlaubsende muss man sofort wieder arbeiten gehen. Die durch die Erkrankung ausgefallenen Urlaubstage werden gutgeschrieben.