Die Verordnung von Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) basiert auf dem Covid-19-Maßnahmengesetz des Bundes. Verankert wurden insgesamt vier Phasen. Während im ersten Abschnitt davon ausgegangen wird, dass es keine Coronafälle im Bezirk gibt, liegt Phase vier vor, wenn eine Covid-19-Erkrankung in der jeweiligen Sozialeinrichtung auftritt.
Genaue Vorgaben für Altenwohn- und Pflegeheime
Gemäß der Verordnung dürfen Personen in Altenwohn- und Pflegeheimen etwa auch in Phase eins nur nach Vorlage eines negativen Coronatest-Ergebnisses aufgenommen werden. Besucher sowie Mitarbeiter sind zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz verpflichtet. Beim Auftreten eines Covid-19-Falles sind Aufnahmen nur noch in akuten Fällen zulässig.
In Behinderteneinrichtungen können Neuaufnahmen, beziehungsweise die Rückkehr von Klienten nach längere Abwesenheit ohne weitere Maßnahmen erfolgen, solange es keine Verdachtsfälle oder Infizierten gibt. Beschäftigte und Besucher sind verpflichtet, die Hygienerichtlinien einzuhalten.
Weitere Maßnahmen in Ausarbeitung
Auch Mitarbeiter im mobilen Pflege- und Betreuungsdienst müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Liegt unter den zu betreuenden Personen zumindest ein Verdachtsfall vor, kommt auch Schutzkleidung hinzu. Reine Betreuungstätigkeiten – insbesondere hauswirtschaftlicher Natur – sind laut Verordnung dann auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Nach Angaben des Landes sind aktuell weitere Maßnahmen zur Regelung des Umgangs mit Covid-19 in Ausarbeitung. Diese betreffen demnach andere Bereiche des Sozialwesens.