Pflegerin cremt Frau Hände ein
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Politik

WK kritisiert Sozialeinrichtungsgesetz

Die Wirtschaftskammer (WK) kritisiert den Entwurf zum Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetz: Die Vorlage sei „in wesentlichen Punkten“ nicht verfassungskonform, hieß es am Freitag in einer Aussendung.

Durch die verordnete Gemeinnützigkeit von Betreuungseinrichtungen sei das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit „in Gefahr“. Eine Klage beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) wäre die „letzte Konsequenz“.

„Sozialpartner wurden nicht berücksichtigt“

Das Gesetz, welches die Errichtung, den Betrieb und die Organisation von Sozialeinrichtungen zur Betreuung pflegebedürftiger und behinderter Menschen im Burgenland regelt, soll demnächst im Landtag beschlossen werden. Die Begutachtungsfrist ist am 26. August abgelaufen. Stellungnahmen der burgenländischen Sozialpartner seien „nicht berücksichtigt“ worden, beschwert sich die WK Burgenland.

„Wahlfreiheit wird genommen“

Durch die künftige Beschränkung auf die Gemeinnützigkeit beim Betrieb von Pflege- und Betreuungseinrichtungen wären nicht nur Unternehmer betroffen, sondern auch die zu betreuenden Personen und deren Angehörige. Ihnen werde jegliche Wahlfreiheit genommen, wird seitens der Wirtschaftskammer argumentiert.

Bestätigt sieht man sich durch ein Rechtsgutachten, wonach die Beschränkung des Betriebs auf gemeinnützige Einrichtungen aus mehreren Gesichtspunkten das Grundrecht der Erwerbsfreiheit verletze. So werde etwa „gewinnorientierten Einrichtungen der Markteintritt ausnahmslos unmöglich gemacht“.

Illedits: „Gesetz wurde eingehend geprüft“

„Das Sozialeinrichtungsgesetz wurde eingehend vom Verfassungsdienst des Landes Burgenland geprüft. Im Vorfeld vollzog dieser eine gesonderte Prüfung der Gemeinnützigkeit. Derartige Überlegungen sind auch den Landesrechtsordnungen anderer Bundesländer nicht fremd", sagt dazu der zuständige Landesrat Christian Illedits (SPÖ).

Für bestehende Einrichtungen sehe das Gesetz eine vierjährige Übergangsfrist für die Umstellung auf gemeinnützigen Betrieb vor, wodurch der nötige Vertrauensschutz gegeben sei, so Illedits. Auch die entsprechenden Gesichtspunkte der Bundesabgabenordnung seien berücksichtigt worden.