„Die Welle“: BH rechtfertigt Strafe

Die BH Neusiedl am See rechtfertigt die Strafe für jene Schüler, die in der NMS Zurndorf Szenen aus dem Film „Die Welle“ nachgespielt haben. Obwohl das Verfahren eingestellt wurde, sollen sie nun 218 Euro Strafe zahlen.

Stellt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein, teilt sie das der Bezirkshauptmanschaft mit. Diese agiere dann als Verwaltungsstrafbehörde und überprüfe eine Verwaltungsstrafbarkeit, so die Bezirkshauptfrau von Neusiedl am See, Birgit Lentsch.

Der konkrete Fall ereignete sich bereits im März. Nachdem der Film „Die Welle“ im Geschichtsunterricht an der NMS Zurndorf gezeigt wurde, sollen einige Jugendliche in den Pausen in die Rollen von SS-Männern geschlüpft sein, während andere Juden gespielt haben sollen. Daraufhin erstatteten Lehre Anzeige. Die Staatsanwaltschaft stellte letztendlich die Ermittlungen ein - mehr dazu in „Die Welle“: Ermittlungen nach Filmvorführung und in „Die Welle“: Ermittlungen eingestellt.

„Der gerichtliche Tatbestand ist weit umfassender", so Bezirkshauptfrau Lentsch. Er ist strenger als das Verwaltungsstrafrecht und bedingt zum Beispiel eine Verhetzung von Menschen in der öffentlichen Meinung. Das war für das Gericht nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar. Nach der Einstellung durch das Gericht wurde die Bezirkshauptmannschaft diesbezüglich informiert, wo wir dann in weiterer Folge zu prüfen haben, ob durch das gesetzte Verhalten noch ein Tatbestand übrig bleibt – beispielsweise das bloße Verbreiten nationalsozialistischen Gedankengutes“, sagt Lentsch.

Anwalt: Strafe nicht legitim

Die Strafe: 218 Euro bezahlen oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen und fünf Stunden absitzen. Rechtsanwalt Andreas Schweitzer vertritt einen der Schüler. Er spricht hier von einem Doppelbestrafungsverbot. „Weil hier ein und derselbe Sachverhalt, der schon von der Staatsanwaltschaft behandelt wurde, hier von der Bezirkshauptmannschaft neuerlich aufgenommen wurde und jetzt mit einer Strafverfügung quasi zum Abschluss gebracht wird und das geht nicht“, so Schweitzer.

„Wenn man sich hier diese Gesetzesbestimmung anschaut, auf die sich die Bezirkshauptmannschaft beruft, geht es genau nach dem Verbotsgesetz. Somit ist das für mich keine richtige Tat, weil auch selbst im Spruch, also das was dem Kind vorgelegt wurde, drinnensteht, dass sie gespielt haben. Das ist der gleiche Tenor, den die Staatsanwaltschaft hier eingestellt hat“, so die Argumentation des Anwalts.

Der Film wird nach dem Vorfall laut Landesschulrat derzeit an burgenländischen Schulen nicht gezeigt.

Link: