Fragen rund um den letzten Willen

Das aktuelle OGH-Urteil über die Gültigkeit einer Urkunde sorgt bei vielen Menschen für Verunsicherung. Das Testament wurde für ungültig erklärt, da die Zeugen nur auf einem Beiblatt unterschrieben hatten.

Speziell bei einem fremdhändigen Testament, also bei einem Testament, das nicht selbst in eigener Handschrift verfassten wurde, gilt es einiges zu beachten. Der Text kann mit Schreibmaschine, PC oder von einer anderen Person händisch geschrieben werden. Das fremdhändige Testament ist nur dann gültig, wenn es der Erblasser in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreibt. Außerdem muss es mit dem Zusatz versehen sein, dass es seinen oder ihren letzten Willen enthält. Auch die drei Zeugen müssen auf dem - als Testament eindeutig ersichtlichen Blatt Papier - unterschreiben.

Vorarlberg: form-ungültiges Dokument

In dem aktuellen Fall in Vorarlberg war das nicht so. Die drei Zeugen hatten auf einem losen Blatt unterschrieben, ohne jeglichen Bezug zum Inhalt des Testaments. Dieses wurde später mit einer Büroklammer mit der Testamentsurkunde verbunden. Das gesamte Dokument ist damit form-ungültig, entschied jetzt der Oberste Gerichtshof.

Besuch beim Notar zur Absicherung

Der Eisenstädter Notar Heinz Manninger kennt keinen vergleichbaren Fall im Burgenland, rät aber - wenn man sich nicht sicher ist - zum Notar zu gehen: „Dann kann man das kurz kontrollieren. Auch wenn es von der äußeren Form formgültig ist, kann es inhaltlich zweideutig sein. Und um das zu verhindern, wäre es gut, wenn man das überprüfen ließe und auch gleich dann das Testament, wenn es in Ordnung ist, in Verwahrung des Notars gibt und dann im zentralen Testamentsregister speichert.“

Anders ist das bei einem eigenhändig handschriftlich geschrieben Testament. Dieses muss lediglich eigenhändig und mit Namen unterschrieben werden. Zeugen braucht es keine.

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