Verhüllungsverbot: Halloween als Ausnahme
„Wer an öffentlichen Orten oder in öffentlichen Gebäuden seine Gesichtszüge durch Kleidung oder andere Gegenstände in einer Weise verhüllt oder verbirgt, dass sie nicht mehr erkennbar sind, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstafe von 150 Euro zu bestrafen.“ So lautet der Gesetzestext zum Anti-Gesichtsverhüllungsverbot, das bundesweit seit Anfang Oktober in Kraft ist.
APA/Stephen Morrison
Halloween fällt unter „Brauchtumspflege“
Am Dienstag, zu Halloween, muss man aber keine Strafe fürchten. Der ursprünglich aus den USA stammende Brauch fällt mittlerweile auch in Österreich unter „Brauchtumspflege“. Das Gesetz macht genau für solche Anlässe eine Ausnahme. „Ich kann alle Halloween-Fans beruhigen“, sagte Helmut Greiner von der Landespolizeidirektion Burgenland. Das Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz gelte für solche Brauchtumsveranstaltungen nicht.
ORF
Sendungshinweis:
„Guten Morgen Burgenland“, 31.10.2017
Halloween habe sich mittlerweile in Österreich eingebürgert und habe auch den Charakter traditionell zu sein, sagte Greiner. Der zweite Absatz im Gesetzestext besagt, dass bei künstlerischen, kulturellen oder traditionellen Veranstaltungen Ausnahmen machen zu sind. „Das gilt sowohl für Kinder als auch für Erwachsene“, so Greiner.
Im Burgenland bisher keine Anzeigen
In Einzelfällen werde die Polizei dennoch kontrollieren, wenn Fälle angezeigt würden. Man müsse dann die Verhältnismäßigkeit prüfen, so Greiner. Wenn der Gesichtsschutz aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Kälte getragen werde, dann würde es keine Strafe geben. Im Burgenland habe es aber bisher keine Anzeigen wegen des Anti-Gesichtsverhüllungsverbotes gegeben, sagte Greiner.
Links:
- Landespolizeidirektion Burgenland
- Verhüllungsverbot: Halloween-Kostüme erlaubt (wien.ORF.at; 31.10.2017)
- Wie Samhain zu Halloween wurde (religion.ORF.at; 31.102017)