Löcher in Zellenwand gebohrt - neun Monate Haft

Weil er Löcher in eine Zellenwand gebohrt und einen Wasserschaden in der Justizanstalt Eisenstadt verursacht haben soll, hat sich ein 38-jähriger Häftling am Dienstag im Landesgericht Eisenstadt verantworten müssen.

Der Mann, der derzeit in Oberösterreich eine Haftstrafe verbüßt, wurde wegen schwerer Sachbeschädigung zu neun Monaten unbedingter Haft verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Bodenablaufgully mit einem Messer beschädigt

Der Albaner war im Vorjahr in Eisenstadt zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Nur wenige Tage danach soll er in seiner Zelle den Bodenablaufgully in der Dusche mit einem Messer beschädigt und danach stundenlang das Wasser aufgedreht haben. Im darunterliegenden Stockwerk wurden bald darauf Wasserflecken sichtbar, der betroffene Bereich musste neu ausgemalt werden.

Mit Draht und Stück Holz in Wand gebohrt

Der 38-Jährige soll laut Anklage auch Urheber von Löchern sein, die mit einem Draht und einem Stück Holz in die Zellenwand - eine Außenwand - gebohrt wurden. Die Löcher wurden mit Zeitungspapier und Zahnpaste verklebt. Im Haftraum wurde schließlich noch ein Stück aus der Fenstervergitterung herausgeschnitten.

Taten seien nicht von ihm ausgegangen

Der Angeklagte bekannte sich vor Gericht schuldig, betonte aber wortreich, dass die Taten nicht von ihm ausgegangen seien. Vielmehr hätte ein Mithäftling, der eine 15-jährige Haftstrafe verbüßen müsse, es darauf abgesehen gehabt, in eine andere Zelle verlegt zu werden. Nach dem Grund dafür befragt, meinte der 38-Jährige, von dort könne man leichter flüchten.

Mithäftling verweigerte die Aussage

Der einstige Mithäftling wurde als Zeuge vorgeführt. Er verweigerte die Aussage, nachdem er betont hatte, dass er nicht die Löcher in die Wand gebohrt habe.

Der stellvertretende Anstaltsleiter bezifferte den Wasserschaden mit knapp 1.500 Euro. Die Mauerschäden habe man in Eigenregie beheben können, wobei Kosten von rund 150 Euro angefallen seien.

Doppelbestrafung zulässig

Gegen den 38-Jährigen war wegen der Sachbeschädigungen bereits eine Ordnungsstrafe - zwei Wochen Hausarrest und 360 Euro Geldstrafe - verhängt worden. Diese war im Zeitraum zwischen Anklageerhebung und Prozessbeginn rechtskräftig geworden. Daher stellte sich die Frage, ob eine Doppelbestrafung zulässig sei, was vom Gericht im vorliegenden Fall bejaht wurde.

Urteil ist nicht rechtskräftig

„Es bestehen keine Zweifel, dass er diese Löcher gemacht hat“, sagte Einzelrichterin Birgit Falb in der Urteilsbegründung. Dieses Delikt wurde als schwere Sachbeschädigung eingestuft. Beim Wasserschaden sei hingegen von einer einfachen und keiner schweren Sachbeschädigung auszugehen. Mit der Strafe - neun Monate unbedingt bei einem Strafrahmen bis zu zwei Jahre seien das Unrecht und die Schuld abgegolten.

Der 38-Jährige legte Berufung ein, die Staatsanwältin gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig.