Besitzstörungsklage Schnedls stattgegeben

Der ehemalige KRAGES-Geschäftsführer Rene Schnedl kann nach seiner Abberufung einen ersten gerichtlichen Erfolg verbuchen: Der Besitzstörungsklage Schnedls gegen zwei Vertreter der KRAGES sei stattgegeben worden, heißt es vom Landesgericht Wr. Neustadt.

Das Gericht hatte sich am Freitag bei der Verhandlung in Gloggnitz, der Nebenstelle des Bezirksgerichts Neunkirchen (Niederösterreich), der Ansicht des Klägers angeschlossen. Die beiden Beklagten - ein Rechtsanwalt und ein Wirtschaftsprüfer - hätten die Liegenschaft Schnedls trotz mehrmaliger Aufforderung nicht unverzüglich verlassen, berichtete Schnedls Anwälten Gerda Mahler-Hutter.

Bei der Verhandlung waren der frühere Krankenanstalten-Chef, der ebenfalls entlassene, frühere KRAGES-Chefjurist Yalcin Duran, die beiden Beklagten sowie die damals herbeigerufenen Polizisten vernommen worden.

Arbeitsgerichtlicher Prozess folgt

Für Mahler-Hutter stellt der Zivilprozess dennoch nur einen „Nebenschauplatz“ dar. Sie vertritt Schnedl auch bei seinem arbeitsgerichtlichen Prozess gegen die KRAGES. Für diesen zeigte sie sich „sehr positiv“ gestimmt.

Der Prozess in Gloggnitz hatte sich um einen Vorfall am 3. April gedreht. Damals waren die beiden KRAGES-Vertreter beim Grundstück von Schnedl erschienen um ihm das Entlassungsschreiben zu übergeben. Dabei soll es zu der Besitzstörung gekommen sein - mehr dazu in KRAGES: Rene Schnedl muss gehen und Schnedl-Entlassung sorgt für Polizeieinsatz.

Sporn spricht von „Fehlurteil“

Der verfahrensbeteiligte Rechtsanwalt Alexander Sporn hat die stattgegebene Klage als „Fehlurteil“ bezeichnet. Das Gericht habe der Darstellung des Ex-Chefjuristen der KRAGES, Yalcin Duran, geglaubt. Dieser sei jedoch „alles andere als unabhängig“.

Duran habe sich bei dem Vorfall Anfang April geweigert, das Entlassungsschreiben für Schnedl entgegenzunehmen. Daraufhin habe man das Schreiben in den Postkasten geworfen und sei gegangen. Bei dem betroffenen Platz handle es sich um einen frei zugänglichen Vorplatz. Das Grundstück selbst oder das Haus von Schnedl seien nie betreten worden und es habe auch nie die Absicht bestanden.

Die Besitzstörungsklage stehe in keinem Zusammenhang mit dem arbeitsgerichtlichen Prozess, noch seien das Land oder die KRAGES davon betroffen, betonte Sporn. Er kündigte an, die Entscheidung des Gerichts mit Rechtsmitteln zu bekämpfen.