Wenn der Traumurlaub zum Albtraum wird
Der Reiseprospekt hat ein idyllisches Hotel am Strand versprochen, tatsächlich wohnt der Urlauber aber direkt neben einer dreispurigen Autobahn. Das muss man sich nicht gefallen lassen, weil der Grundsatz der Prospektwahrheit gebrochen wurde: Was ein Reiseprospekt verspricht, muss am Urlaubsort auch gehalten werden, der Urlauber hat einen Gewährleistungsanspruch.
Preisminderung bei Mängeln
Eine sofortige Beschwerde bei einem Vertreter des Reiseveranstalters am Ferienort kann manchmal den Urlaub doch noch retten. Allerdings gibt es auch Mängel, die nicht zu beheben sind, erklärt Dagmar Albegger vom Justizministerium: "Wenn man zum Beispiel ein Hotel an einem Sandstrand gebucht hat und dann hat man ein Hotel an einer Steilküste - das lässt sich nicht ändern. Dann hat man die Möglichkeit im Nachhinein Preisminderung geltend zu machen.
Wieviel Geld man zurück bekommt, das ist von Fall zu Fall unterschiedlich, meint Albegger und verweist auf die „Wiener Liste“, in der einschlägige Entscheidungen der Wiener Gerichte gesammelt sind. In einem Fall habe ein von Schimmel befallenes Zimmer zum Beispiel eine Preisminderung von 15 Prozent des Reisepreises pro Tag gerechtfertigt, Bauarbeiten haben eine Preisminderung von ungefähr 20 Prozent gerechtfertigt, so Albegger.
Beweise sammeln
Albegger empfiehlt den unzufriedenen Urlaubern, Beweise zu sammeln und Missstände durch Fotos, Videos oder Zeugenaussagen zu belegen. Wenn den Reiseveranstalter am verpatzten Urlaub ein Verschulden trifft, dann steht dem Konsumenten außerdem auch noch Schadenersatz zu.
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Publiziert am 17.07.2012

